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Touristische Gebietsgemeinschaft Dresdner Heidebogen

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Beitragsordnung_neu090203.pdf

Hier können Sie die Beitragsordnung in der Fassung vom 03.02.09 herunterladen und ausdrucken.

Beitragsordnung Dresdner Heidebogen e.V.

§ 1

Geltungsbereich

Die Beitragsordnung gilt für alle ordentlichen Mitglieder für ihre Mitgliedschaft im Geschäftsjahr.

Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist nicht teilbar.

 

§ 2

Beitragshöhe

(1) Die Jahresbeiträge werden erhoben in Höhe von

a) 30,00 € für natürliche Personen,

b) 0,41 € pro Einwohner bei Gebietskörperschaften, mindestens jedoch 150 €,

c) 0,15 € je Mitarbeiter bei juristischen Personen privaten Rechts und sonstigen juristischen Personen öffent-lichen Rechts, mindestens jedoch 60,00 €,

d) 0,15 € je Mitglied bei Vereinen, mindestens jedoch 30,00 €.

Ausnahmen können bei juristischen Personen beschlossen werden, deren Arbeitsgebiet erheblich größer ist als die per Satzung festgelegte Region des Vereins „Dresdner Heidebogen e.V.“.

Bei der ausnahmsweisen Festlegung der Beitragshöhe ist von Verhältnismäßigkeit auszugehen (Bemessungs-grundlage kann z.B. die Zahl der Mitglieder sein, die ihren Wohnsitz in der Region des Vereins „Dresdner Heide-bogen e.V.“ haben).

e) Darüber hinaus wird ab dem Jahr 2010 ein „Nachhaltigkeitsbeitrag“ erhoben,  der rückwirkend für das vergan-gene Jahr zu zahlen ist. Der Nachhaltigkeitsbeitrag entspricht 1% aller in dem zu berücksichtigenden Jahr per Zuwendungsbescheid bewilligten Fördermittel des ILE-Budgets aller Antragsteller im Gebiet der jeweiligen Kom-mune. Der Vorstand wird beauftragt, den Kommunen die absoluten Zahlen bis zum 31.1. des jeweiligen Jahres mitzuteilen. Der Nachhaltigkeitsbeitrag wird fällig bis zum 28.2. des jeweiligen Jahres.

Austrittsklausel: Bei Austritt einer Kommune aus dem Verein vor Ende des ILEK-Umsetzungszeitraumes wird der Nachhaltigkeitsbeitrag entsprechend der bis zu diesem Zeitraum beschiedenen Mittel des ILE-Budgets fällig.

 

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird nach der Beitrittsbestätigung des Antrages durch den Vorstand fällig und ist inner-halb von 30 Tagen nach Zugang der Beitrittsbestätigung auf nachfolgend benanntes Konto zu überweisen: Sparkasse Meißen, BLZ 850 550 00, Konto-Nr. 3 100 001 396

 

(3) Bei einem Beitritt im Verlauf des Kalenderjahres ist für jeden vollen Mitgliedsmonat des Beitrittsjahres ein Zwölftel des Jahresbeitrages zu entrichten.

 

(4) Die Zahlung der Jahresbeiträge hat durch Überweisung auf das unter §2 (2) benannte Konto bis spätestens 28.02. des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen. Anteilige Jahresbeiträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Beitrittsbestätigung auf das vorgenannte Konto zu überweisen.

 

(5) Bei unbegründeter Nichtzahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge ruhen die Mitgliedschaftsrechte für das je-weilige Mitglied nach zwei Mahnungen. Mahnungen erfolgen jeweils 4 Wochen nach Verzug. Sofern grundlos für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind, kann der Ausschluß durch den Vorstand erfolgen.

 

§ 3

Feststellung der Bemessungsgrundlage

Beitragszahler nach § 2 c) bis d) werden mittels Formular aufgefordert innerhalb von 14 Kalendertagen die Bemessungsgrundlage beim Vorstand schriftlich anzugeben. Als Bemessungsgrundlage nach § 2 b) gilt die Einwohnerzahl anhand der amtlichen Einwohnerstatistik des Statistischen Landesamtes zum Stand 30.06. des Vorjahres. Für Beiträge nach § 2 c) und d) gilt das Datum der Aufforderung als Stichtag.

 

§ 4

Inkrafttreten

Die geänderte Beitragsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.02.2009 beschlossen.