§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Dresdner Heidebogen e.V."
(2) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kamenz eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist in Königsbrück.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck/Aufgaben/Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, der regionalen Entwicklung und der kulturellen Identität, die der Zukunftssicherung der Region Dresdner Heidebogen dienen.
(2) Die Region wird durch die Grenzen der Städte Großenhain, Kamenz, Bernsdorf, Königsbrück und Radeburg sowie der Gemeinden Priestewitz, Niederau, Moritzburg, Ottendorf-Okrilla, Ebersbach, Oberlichtenau, Großnaundorf, Haselbachtal, Lampertswalde, Laußnitz, Neukirch, Schönfeld, Schönteichen, Schwepnitz, Tauscha, Thiendorf, Weißig a.R. und Wiednitz bestimmt.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben und Maßnahmen verwirklicht:
1. Förderung des Umweltschutzes:
Unterstützung und Vernetzung von Maßnahmen der ökologisch orientierten regionalen Entwicklung
2. Förderung der Heimatkunde, Kultur und Heimatpflege:
Erhaltung und Wiederbelebung regionaler Bräuche und traditioneller Handwerkstechniken Wiederherstellung kommunikativer Verbindungen innerhalb des Vereinsgebietes
3. Förderung der Volks- und Berufsbildung:
Fortbildungsveranstaltungen und Seminare zum Vereinszweck
Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch überverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie ihren Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in der Vereinsregion §2 (3) hat.
(2) Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie die Zwecke des Vereins unterstützt und die Bedingung zu § 3(1) nicht erfüllt. Außerordentliche Mitglieder können keine Funktionen des Vereins übernehmen.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seiner Arbeit unterstützt, aber nicht Mitglied im Sinne der Beitragsordnung ist. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Mindestens 51% der Mitglieder des Vereines sollen Vertreter aus Vereinen, Verbänden oder aus der Wirtschaft bzw. Land- und Forstwirtschaft oder Privatpersonen sein. Die Herkunft der Mitglieder des Vereines sollte gleichmäßig über die Region nach §2 (3) verteilt sein
(5) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31. 12. eines jeden Jahres zulässig.
(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören. Die Entscheidung muss schriftlich begründet zugestellt werden. Hiergegen ist Beschwerde binnen eines Monats zulässig, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Beitragspflicht wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Zuständig ist die Mitgliederversammlung, die auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Koordinierungskreis.
(2) Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die Bürgermeister der Städte mit über 15.000 beitragspflichtigen Einwohnern bzw. ein vom jeweiligen Stadtrat benannter Vertreter sind Mitglieder des Vorstandes kraft Amtes.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Es besteht Gesamtvertretungsberechtigung, wobei die Willenserklärung des Vorsitzenden und eines Stellvertreters zur wirksamen Vertretung des Vereins ausreicht.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende wird einzeln von der Mitgliederversammlung direkt, die Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Es sind die Vorstandsmitglieder gewählt, die die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten haben.
(4) Es wird in geheimer Wahl gewählt. Gibt es für den Vorsitzenden, die Stellvertreter, den Schatzmeister sowie für die übrigen Vorstandssitze nicht mehr Kandidaten, als Vorstandssitze zu besetzen sind, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass im Block und in offener Abstimmung gewählt wird.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit in Vorstandssitzungen, zu denen er bei Bedarf, zusammentritt. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einladung muss den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen. Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. In Eilfällen kann die Frist unterschritten werden.
(2) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist der Vorstand mit einer Frist von einer Woche erneut einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)Vorbereitung und Einberufung des Koordinierungskreises und der Mitgliederversammlung
b) Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Koordinierungskreises und der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Finanzplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
(4) Die Ausführung der Aufgaben regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(5) Der Vorstand kann sich zur Erledigung einzelner Aufgaben eines Geschäftsbesorgers bedienen. Die Einzelheiten regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Über den Inhalt des Vertrages beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Koordinierungskreis
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anzahl und die Zusammensetzung des Koordinierungskreises. Der Koordinierungskreis ist so zu besetzen, dass sowohl alle Handlungsfelder des ILEK als auch alle Teilregionen Berücksichtigung finden. Die Arbeit des Koordinierungskreises wird durch separate Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der Koordinierungskreis wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Koordinierungskreis wählt aus seinen Reihen seinen Vorstand selbst. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Koordinierungskreises.
(3) Die Bewilligungsbehörde ist mit beratender Stimme im Koordinierungskreis vertreten.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt, oder wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich fordern.
(2) Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist kann auf Beschluss des Vorstandes auf 7 Kalendertage verkürzt werden, wenn terminlich dringende Rechtsgeschäfte dies erfordern.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Die Protokolle werden durch ein Vorstandsmitglied und ein weiteres Vereinsmitglied unterschrieben. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
1. Einstellung, Festsetzung der Vergütung und Entlassung von hauptamtlichem Personal,
2. die Verfügung über und den Erwerb von Vereinsvermögen, sofern der Vermögenswert im Einzelfall 5100,00 Euro übersteigt,
3. den Abschluss von Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungs- oder Nutzungsverträgen, sofern die damit verbundenen Zahlungspflichten des Vereins 1535,00 Euro im Jahr übersteigen,
4. die Bestellung, die Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Koordinierungskreises
5. die Beitragsordnung,
6. Beschwerden gemäß § 4 Absatz 3 Satz 4 dieser Satzung,
7. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vereinsvermögens,
8. die Bildung von Facharbeitsgruppen und die Entscheidung über deren Geschäftsbereich,
9. die Berufung eines Kassenprüfers
10. die Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes,
11. die Geschäftsordnung
12. die Genehmigung des Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr
13. die Änderungen der Vereinssatzung
§ 11 Bedienstete / Geschäftsstelle
Der Verein kann eine Geschäftsstelle führen und hauptamtliche Bedienstete haben. Das Nähere wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
§ 12 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung sowie die Zweckänderung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die vereinsangehörigen Gemeinden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.02.2009 beschlossen und tritt sofort in Kraft.